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Neu Dokument-ID: 161230

Vorschrift

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Zulässigkeit der Verwendung von Fahrzeugen

idF BGBl. I Nr. 35/2011 | Datum des Inkrafttretens 21.05.2011

Fahrzeuge dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden,

  1. wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 Z 5) im Verkehr verwendet werden dürfen, (BGBl. I Nr. 35/2011)
  2. wenn sie hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen,
  3. wenn sie, sofern dies in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschrieben ist, diesen Vorschriften entsprechend gereinigt, entgiftet oder anders dekontaminiert sind und
  4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht sind.