Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002)
§ 6.
Nichtelektrische Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen entsprechen den Erfordernissen des § 3 Abs. 2 ETG 1992
unter den im allgemeinen zu erwartenden örtlichen oder sachlichen Verhältnissen immer,
unter besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen, sofern diese in den SNT-Vorschriften berücksichtigt worden sind, wenn jene Maßnahmen getroffen werden, die in den jeweils für sie in Betracht kommenden SNT-Vorschriften festgelegt sind. Andernfalls sind zur Erfüllung der Erfordernisse des § 3 Abs. 2 ETG 1992 den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen jeweils Rechnung tragende Maßnahmen zu treffen.