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Dokument-ID: 091248
Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
§ 64.
Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.