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Neu Dokument-ID: 094379

Vorschrift

Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Unberechtigte Anbringung der CE-Kennzeichnung

idF BGBl. II Nr. 52/2016 | Datum des Inkrafttretens 12.06.1996 | Datum des Außerkrafttretens 19.04.2016

(1) Stellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße entsprechend den von der Behörde bescheidmäßig vorgeschriebenen Bedingungen zu verhindern.

(2) Wenn die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, hat die Behörde das Inverkehrbringen und/oder den Betrieb des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen. Die Behörde hat dabei die Bestimmungen des § 8 zu beachten.