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Dokument-ID: 091266
Mineralrohstoffgesetz (MinroG)
§ 77.
Vor Anerkennung des Gewinnungsfeldes sind die GeoSphere Austria und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4.
(BGBl. I Nr. 60/2022)