Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002)
§ 8. Zertifizierungszeichen
(1) Bei elektrischen Betriebsmitteln und Anlagen ist die Übereinstimmung mit allen anzuwendenden elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzunehmen, wenn diese das folgende Zeichen tragen:

(2) Dem Zeichen des Abs. 1 sind Zertifizierungszeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes gleichzuhalten, sofern diese Zertifizierungszeichen nach gleichwertigen Bedingungen wie das Zeichen des Abs. 1 vergeben werden.