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Neu Dokument-ID: 091280

Vorschrift

Mineralrohstoffgesetz (MinroG)

Inhaltsverzeichnis

§ 88.

Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Arbeiten zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen bekanntzugeben.