Feuerungsanlagenverordnung 2019
Anlage 1
Vom Anlageninhaber vorzulegende Informationen
1. | Brennstoffwärmeleistung (in MW) der Feuerungsanlage |
2. | Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige Feuerungsanlage) |
3. | Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2 |
4. | Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde |
5. | Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACE-Code) |
6. | voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast) |
7. | falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Anlageninhaber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird |
8. | Name und Geschäftssitz des Anlageninhabers sowie Standort der Betriebsanlage mit Anschrift. |