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Neu Dokument-ID: 162050

Vorschrift

ATEX-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT II
PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

Artikel 3
Verhinderung von und Schutz gegen Explosionen

idF ABl. L 23/2000 | Datum des Inkrafttretens 28.01.2000

Mit dem Ziel des Verhinderns von Explosionen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG und des Schutzes gegen Explosionen trifft der Arbeitgeber die der Art des Betriebes entsprechenden technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen nach folgender Rangordnung von Grundsätzen:

  • Verhinderung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären, oder, falls dies aufgrund der Art der Tätigkeit nicht möglich ist,
  • Vermeidung der Zündung explosionsfähiger Atmosphären und
  • Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Wo erforderlich, werden diese Maßnahmen mit Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Explosionen kombiniert und/oder durch sie ergänzt; sie werden regelmäßig überprüft, auf jeden Fall aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.