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Dokument-ID: 830615
4.3 Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch
Gem § 364 Abs 2 und 3 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstückes einem Nachbarn bestimmte Einwirkungen (= Immissionen) nach Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen „untersagen“. Der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch gegen den Störer ergibt sich daher ausdrücklich bereits aus dem Gesetzeswortlaut.