Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996)
§ 11. Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2
(1) Bei Motoren mit innerer Verbrennung und elektrischen Geräten und den zugehörigen Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit
- dem Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang VI;
- dem Verfahren der Qualitätssicherung der Produkte gemäß Anhang VII.
(2) Bei Geräten und Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, die nicht unter Abs. 1 fallen, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden und die Unterlagen gemäß Anhang VIII Z 3 einer benannten Stelle übermitteln, die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt.