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Neu Dokument-ID: 094384

Vorschrift

Explosionsschutzverordnung 1996 (ExSV 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2

idF BGBl. II Nr. 52/2016 | Datum des Inkrafttretens 12.06.1996 | Datum des Außerkrafttretens 19.04.2016

(1) Bei Motoren mit innerer Verbrennung und elektrischen Geräten und den zugehörigen Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit

  1. dem Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang VI;
  2. dem Verfahren der Qualitätssicherung der Produkte gemäß Anhang VII.

(2) Bei Geräten und Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, die nicht unter Abs. 1 fallen, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden und die Unterlagen gemäß Anhang VIII Z 3 einer benannten Stelle übermitteln, die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt.