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Neu Dokument-ID: 1056546

Vorschrift

Feuerungsanlagenverordnung 2019

§ 16. Befund Messberichte

idF BGBl. II Nr. 293/2019 | Datum des Inkrafttretens 05.10.2019

Das Ergebnis jeder Prüfung muss in einem schriftlichen Befund festgehalten sein, der insbesondere festgestellte Mängel sowie Vorschläge zu deren Behebung zu enthalten hat. Der Befund sowie Messberichte (Anlage 3 Teil 2 Z 8.4) sind im Original in der Betriebsanlage zumindest sechs Jahre so aufzubewahren, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.