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Neu Dokument-ID: 1056547

Vorschrift

Feuerungsanlagenverordnung 2019

§ 17. Behebung von Mängeln

idF BGBl. II Nr. 293/2019 | Datum des Inkrafttretens 05.10.2019

Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder die außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.