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Dokument-ID: 142923
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung (GSV)
§ 37. Lebensmittel und Trink- oder Brauchwasser
Unbeschadet der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen dürfen die bei der Herstellung von Gasgeräten verwendeten Werkstoffe und Bauteile, die mit Lebensmitteln, Trink- oder Brauchwasser in Berührung kommen können, deren Qualität nicht beeinträchtigen.