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Dokument-ID: 142912
III. ABSCHNITT
Gasgeräte-Sicherheitsverordnung (GSV)
III. ABSCHNITT
GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 28.
Die Verpflichtungen aufgrund der für Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen gelten auch für Ausrüstungen für Gasgeräte, wenn die entsprechenden Risiken bestehen.