Feuerungsanlagenverordnung 2019
Teil 1
Überwachung der Emissionen durch den Anlageninhaber
1 | Der Anlageninhaber hat, sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, | |||||||||||||||||||||||||
1.1 | kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen, abhängig von der jeweiligen Brennstoffwärmeleistung und dem eingesetzten Brennstoff, entsprechend der folgenden Tabelle durchzuführen
und | |||||||||||||||||||||||||
1.2 | Einzelmessungen für die gemäß Anlage 2 in der Feuerungsanlage in Betracht kommenden Schadstoffe, sofern hiefür keine kontinuierlichen Emissionsmessungen gemäß Z 1.1 festgelegt sind, | |||||||||||||||||||||||||
1.2.1 | bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW bis höchstens 20 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle drei Jahre, | |||||||||||||||||||||||||
1.2.2 | bei Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, durchführen zu lassen und | |||||||||||||||||||||||||
1.3 | wenn zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für HCl und für SO2 Sekundärmaßnahmen erforderlich sind, hinsichtlich dieser Schadstoffe auch für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW Einzelmessungen mindestens alle fünf Jahre durchführen zu lassen. | |||||||||||||||||||||||||
2. | Kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Z 1.1 sind nicht erforderlich, wenn durch andere Prüfungen (zB durch kontinuierliche Funktionsprüfung von Rauchgasreinigungsanlagen) mit hinreichender Sicherheit die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte festgestellt werden kann. | |||||||||||||||||||||||||
3. | Alternative Überwachungsmaßnahmen | |||||||||||||||||||||||||
3.1 | Gemäß Z 1 durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, dass bei dem nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überstiegen werden können. Bei Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen SO2-Emissionsgrenzwerte als erbracht.
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3.2 | Falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, sind als Alternative zu den kontinuierlichen Messungen gemäß Z 1.1 und zu den Häufigkeiten gemäß Z 1.2 und Z 1.3 bei dem § 9 unterliegenden Feuerungsanlagen regelmäßige Messungen aller Schadstoffe, die für die betreffende Anlagenart in Betracht kommen, mindestens jedes Mal dann durchzuführen, wenn die folgende Betriebsstundenanzahl erreicht ist: | |||||||||||||||||||||||||
3.2.1 | für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 20 MW: 1.500 Betriebsstunden | |||||||||||||||||||||||||
3.2.2 | für Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 20 MW: 500 Betriebsstunden | |||||||||||||||||||||||||
3.2.3 | die regelmäßigen Messungen sind unabhängig vom Erreichen der in den Z 3.2.1 und Z 3.2.2. genannten Stundenzahl jedenfalls mindestens alle fünf Jahre durchzuführen. | |||||||||||||||||||||||||
4. | Während des Betriebs von Feuerungsanlagen, die mit Staubabscheideeinrichtungen gemäß Z 4.1 oder Z 4.2 ausgestattet sind, muss, sofern nicht kontinuierliche Emissionsmessungen gemäß Z 1.1 durchzuführen sind, die Funktionsfähigkeit der Abscheideeinrichtungen | |||||||||||||||||||||||||
4.1 | bei elektrischen Abscheidern durch die Kontrolle der Filterspannung und des Filterstroms jedes Feldes bzw. | |||||||||||||||||||||||||
4.2 | bei filternden Abscheidern durch qualitative Messeinrichtungen (zB triboelektrische Sensoren) kontrolliert werden. | |||||||||||||||||||||||||
4.3 | Melden die Funktionskontrolleinrichtungen unzulässige Abweichungen der Parameter, so muss dies bei der Feuerungsanlage oder an einer sonst geeigneten Stelle (zB einer Messwarte) einen optischen und akustischen Alarm auslösen. Das akustische Signal darf quittierbar eingerichtet sein. Sind filternde Abscheider mit einem Anfahrbypass ausgestattet, so muss dessen Klappenstellung kontinuierlich überwacht und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung über die Klappenstellung muss in der Betriebsanlage zumindest drei Jahre so aufbewahrt werden, dass sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann. | |||||||||||||||||||||||||
5. | Die ersten Messungen sind innerhalb von vier Monaten nach der Genehmigung der Anlage oder bei der Betriebsaufnahme durchzuführen maßgebend ist der spätere Zeitpunkt. | |||||||||||||||||||||||||
6. | Die Probenahmen und Analysen von Schadstoffen und die Messungen von Prozessparametern sowie etwaige alternative Verfahren gemäß Z 3.1 sind auf der Grundlage von Verfahren durchzuführen, mit denen zuverlässige, repräsentative und vergleichbare Ergebnisse erzielt werden können. Bei Verfahren, die harmonisierten EN-Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie diese Anforderung erfüllen. Während jeder Messung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen. |