Gasgeräte-Sicherheitsverordnung (GSV)
II. ABSCHNITT:
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
VERFAHRENSSTRUKTUR
§ 4. Gasgeräte
(1) Vor dem Inverkehrbringen von Gasgeräten sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,
- es ist eine technische Dokumentation (§ 7)zu erstellen,
- es ist der Nachweis der Übereinstimmung (Abs 2 und 3) zu erbringen,
- es ist auf dem Gasgerät die CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
- es sind dem Gasgerät jeweils eine Kopie der Installationsanleitung (§ 8 Abs 2) und der Verwenderinformation (§ 8 Abs 3) anzuschließen.
(2) Der Nachweis der Übereinstimmung der serienmäßig hergestellten Gasgeräte ist vor dem Inverkehrbringen eines dieser Gasgeräte wie folgt zu erbringen:
- Durch die Baumusterprüfung (§ 11 und § 12) und
- nach Wahl des Herstellers oder seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten:
- durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit unangemeldeter Kontrolle“ gemäß § 13 und § 14,
- durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität“ gemäß § 15 bis § 17,
- durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität“ gemäß § 18 bis § 20,
- durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ gemäß § 21 und § 22 oder
- durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ gemäß § 23 und § 24.
(3) Bei der Herstellung eines Gasgerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Nachweis der Übereinstimmung der Gasgeräte durch den Hersteller oder seinen in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten anstelle der im Abs 2 angeführten Verfahren (Baumusterprüfung und Baumuster-Übereinstimmungsverfahren) durch das „Übereinstimmungsverfahren mit Einzelprüfung“ gemäß § 25 und § 26 erbracht werden.