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Neu Dokument-ID: 142877

Vorschrift

Gasgeräte-Sicherheitsverordnung (GSV)

Inhaltsverzeichnis

II. ABSCHNITT:
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

VERFAHRENSSTRUKTUR

§ 4. Gasgeräte

idF BGBl. Nr. 430/1994 | Datum des Inkrafttretens 11.06.1994 | Datum des Außerkrafttretens 20.04.2018

(1) Vor dem Inverkehrbringen von Gasgeräten sind vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Es sind die jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) zu erfüllen,
  2. es ist eine technische Dokumentation (§ 7)zu erstellen,
  3. es ist der Nachweis der Übereinstimmung (Abs 2 und 3) zu erbringen,
  4. es ist auf dem Gasgerät die CE-Kennzeichnung (§ 27, Anhang 3) anzubringen und der Verwenderinformation anzuschließen oder dort abzudrucken,
  5. es sind dem Gasgerät jeweils eine Kopie der Installationsanleitung (§ 8 Abs 2) und der Verwenderinformation (§ 8 Abs 3) anzuschließen.

(2) Der Nachweis der Übereinstimmung der serienmäßig hergestellten Gasgeräte ist vor dem Inverkehrbringen eines dieser Gasgeräte wie folgt zu erbringen:

  1. Durch die Baumusterprüfung (§ 11 und § 12) und
  2. nach Wahl des Herstellers oder seines in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten:
    1. durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit unangemeldeter Kontrolle“ gemäß § 13 und § 14,
    2. durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktionsqualität“ gemäß § 15 bis § 17,
    3. durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Zusicherung der Produktqualität“ gemäß § 18 bis § 20,
    4. durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung jedes einzelnen Gasgerätes“ gemäß § 21 und § 22 oder
    5. durch die Übereinstimmungserklärung im „Baumuster-Übereinstimmungsverfahren mit Prüfung auf statistischer Grundlage“ gemäß § 23 und § 24.

(3) Bei der Herstellung eines Gasgerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Nachweis der Übereinstimmung der Gasgeräte durch den Hersteller oder seinen in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten anstelle der im Abs 2 angeführten Verfahren (Baumusterprüfung und Baumuster-Übereinstimmungsverfahren) durch das „Übereinstimmungsverfahren mit Einzelprüfung“ gemäß § 25 und § 26 erbracht werden.