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Dokument-ID: 1234631
3.3 Kooperations- und Mitwirkungspflichten, behördliche Ermittlungen
Die oben bereits dargelegten Bestimmungen betreffend den personenstandsrechtlichen Umgang mit Personen ungeklärter Herkunft (§ 34 und § 66 PStG 2013) gelten auch für Asylwerber, sofern ihre Identität nicht zweifelsfrei feststellbar ist.