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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Bildung von Standesamtsverbänden

Bildung von Standesamtsverbänden durch Verordnung des Landeshauptmannes

Gem § 5 Abs 1 PStG 2013 können Gemeinden zur Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben in Personenstandsangelegenheiten durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.

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