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Dokument-ID: 1256701
1.2 Bildung von Standesamtsverbänden
Bildung von Standesamtsverbänden durch Verordnung des Landeshauptmannes
Gem § 5 Abs 1 PStG 2013 können Gemeinden zur Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben in Personenstandsangelegenheiten durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.