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Dokument-ID: 1257124
5.4.4 Integrationsvereinbarung
Zur Förderung der Integration von Fremden sieht das IntG die so genannte Integrationsvereinbarung (§§ 7 ff IntG) vor. Ziel ist es, dass Fremde die deutsche Sprache erlernen und sich mit den grundlegenden Werten der österreichischen Rechts- und Gesellschaftsordnung auseinandersetzen. Die Integrationsvereinbarung gliedert sich in zwei Module: