Neu
Dokument-ID: 1234674
6.4 Rechtliche Bedeutung bei Anerkennungsfragen im internationalen Kontext
Eine im Ausland geschlossene Ehe wird für den österreichischen Rechtsbereich grundsätzlich mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie nach dem maßgebenden ausländischen Recht gültig zustande gekommen ist. Eine nachträgliche „Anerkennung“ oder Eintragung in Österreich ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich. • [Fußnote: OGH 10 ObS 55/11b; RS0127049.]