4 Subsidiär Schutzberechtigte im Personenstandsrecht
Anspruch auf subsidiären Schutzhat nach Art 3 Nr 6 Status-VO ein Drittstaatsangehöriger, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden iSd Art 15 zu erleiden, und auf den die Ausschlussgründe des Art 17 Abs 1 und 2 keine Anwendung finden oder der den Schutz seines Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.