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Dokument-ID: 1234625
2.3 Schnittstelle zum Fremdenpolizeigesetz (FPG)
Die im ZPR im Verfahren für Personen ungeklärter Herkunft nach § 34 in Verbindung mit § 66 PStG 2013 festgesetzten Daten – insbesondere Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht – sind für die Ausstellung fremdenpolizeilicher Dokumente (wie insb Fremdenpass oder Identitätskarte für Fremde, vgl §§ 88, 94a FPG) maßgeblich.