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Lukas Wandl | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Identitätsfeststellung und fiktive Daten

Die oben bereits dargelegten Bestimmungen betreffend den personenstandsrechtlichen Umgang mit Personen ungeklärter Herkunft (§ 34 und § 66 PStG 2013) gelten auch für Asylwerber, sofern ihre Identität nicht zweifelsfrei feststellbar ist.

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