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Hanita Veljan | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2 Personenstandsrechtliche Behandlung von Fehlgeburten und Totgeburten

Anzeigepflicht von Totgeburten

Totgeburten sind dem Standesamt anzeigepflichtig und werden daher auch im Zentralen Personenstandsregister eingetragen. Sie werden systematisch als Sterbefälle betrachtet (Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 § 10 PStG-DV 2013 [Stand 31.07.2024, rdb.at] R 2 12).

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