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Dokument-ID: 1234333
5.2 Personenstandsrechtliche Behandlung von Fehlgeburten und Totgeburten
Anzeigepflicht von Totgeburten
Totgeburten sind dem Standesamt anzeigepflichtig und werden daher auch im Zentralen Personenstandsregister eingetragen. Sie werden systematisch als Sterbefälle betrachtet (Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht2 § 10 PStG-DV 2013 [Stand 31.07.2024, rdb.at] R 2 12).