3.1.4 Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeit
Da das StbG für den Fall der Abstammung keine Regelung dahingehend trifft, dass die Staatsbürgerschaft nur dann durch Abstammung erworben wird, wenn nicht auch eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten durch Abstammung oder durch ein Geburtslandprinzip erworben werden, kann das Kind in gewissen Konstellationen durch Abstammung neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch andere Staatsangehörigkeiten erwerben. Der häufigste Anwendungsfall besteht dort, wo ein Elternteil eine fremde Staatsangehörigkeit hat.
Da sich der Erwerb (und auch der Verlust) einer Staatsangehörigkeit immer nach dem Recht des betreffenden Staates richtet, ist für die Frage des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit immer (nur) das fremde Staatsangehörigkeitsrecht ausschlaggebend. Sofern dort beispielsweise eine gleichartige Regelung hinsichtlich der Abstammung vorgesehen ist wie im österreichischen Recht, wenn also nach dem fremden Recht das Kind eines dortigen Staatsangehörigen diese fremde Staatsangehörigkeit ex lege mit der Geburt durch Abstammung vom jeweiligen Elternteil erwirbt, führt das beim Kind zu einer Doppel- oder sogar Mehrfachstaatsbürgerschaft, die die österreichische Staatsbürgerschaft unberührt lässt.
Gleiches gilt, wenn das Kind in einem Land geboren wird, dessen Rechtsordnung ein Geburtslandprinzip anwendet, wenn der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit also eine ex lege Folge der dortigen Inlandsgeburt ist.
Allerdings liegt hier oftmals „der Teufel im Detail“: Da nach § 27 StbG jede auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Handlung zum Verlust der Staatsbürgschaft führen kann, sind für die Beurteilung, ob ein Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG eingetreten ist, die Regelungen im fremden Recht zum konkreten Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit genau zu erheben.
Beispiel:
Der am 08.03.2024 in aufrechter Ehe geborene Sohn eines Österreichers und einer Italienerin erwirbt aufgrund der Staatsbürgerschaft seines Vaters mit der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung. Ob er allenfalls auch – zusätzlich – die italienische Staatsbürgerschaft erwirbt und somit Staatsangehöriger zweier Staaten wird, ist nach dem italienischen Staatsbürgerschaftsrecht zu beurteilen. Dies ist der Fall, da nach Art 1 des italienischen StAG das Kind eines staatsangehörigen Vaters oder einer staatsangehörigen Mutter Staatsangehöriger durch Geburt ist.
Anderes gilt etwa, wenn die Mutter nicht italienische, sondern kroatische Staatsangehörige ist. Nach Art 4 kroatisches StAG erwirbt das Kind die kroatische Staatsangehörigkeit durch Abstammung, wenn entweder dessen beide Elternteile zum Zeitpunkt seiner Geburt kroatische Staatsangehörige sind oder dessen ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt kroatischer Staatsangehöriger ist und das Kind in der Republik Kroatien geboren ist. Wird das Kind eines österreichischen Vaters und einer kroatischen Mutter in Österreich geboren, erwirbt es daher die kroatische Staatsangehörigkeit zunächst nicht durch Abstammung.
Auch ein Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung nach § 12 Abs 2 StbG wegen verspäteter Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft, aber auch die Anwendung der Putativösterreicher-Regelungen der §§ 57 und 59 StbG führen jeweils zu (vollkommen legaler) Doppel- oder Mehrfachstaatsangehörigkeit, da in allen diesen Fällen der Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit keine Voraussetzung für den Erwerb darstellt.