3.6 Exkurs: Status des Asylberechtigten
Am Ende des österreichischen Asylverfahrens kann entweder der Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) oder jener des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005, vgl dazu noch unten, „Subsidiär Schutzberechtigte im Personenstandsrecht“) verliehen werden; in bestimmten Konstellationen ist stattdessen ein Aufenthaltstitel nach den §§ 54 ff AsylG 2005 zu erteilen (vgl dazu weiter unten, „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“). Liegen die Voraussetzungen für keinen dieser Fälle vor, wird in der Regel eine Rückkehrentscheidung erlassen, die den Betroffenen verpflichtet, Österreich zu verlassen.