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Dokument-ID: 1256964
10.2.1 Zuständigkeit zur proaktiven Veröffentlichung (§ 3 Abs 1 IFG)
Das Ursprungs- bzw Herkunftsprinzip
§ 3 Abs 1 IFG knüpft die Veröffentlichungspflicht an die Erstellung oder Beauftragung der Information. Zuständig ist jenes Organ, das die Information hervorgebracht oder ihre Erstellung veranlasst hat.