Neu
Dokument-ID: 1256958
10.1.1 Normzweck und Grundstruktur des § 1 IFG
§ 1 IFG umschreibt den persönlichen Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes und legt fest, gegenüber welchen Rechtsträgern die Verpflichtung zur proaktiven Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse sowie zur Gewährung von Informationszugang auf Antrag besteht.