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Dokument-ID: 1234371
3.2.2 Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft
Die inländische Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten über die Auflösung oder Nichtigerklärung sowie die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft ist für in Österreich eingetragene Partnerschaften jedenfalls gegeben (§ 76 Abs 3 JN).