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Dokument-ID: 1234352
1.1 Formpflichten und Namensbestimmung
Formvorschriften und Voraussetzungen
Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat (§ 15 Abs 1 EheG). In Österreich ist demgemäß die Ziviltrauung vor einem Standesbeamten obligatorisch, konfessionelle Trauungen haben in Österreich keine zivilrechtlichen Wirkungen.