4.2 Verzicht
Der Verzicht stellt die freiwillige, vom Staatsbürger selbst ausgehende Beendigung seiner Staatsbürgerschaft dar und ist unter den Voraussetzungen des § 37 StbG zulässig. Der Verzicht stellt eine einseitige Willenserklärung des Staatsbürgers dar, die auf die Beendigung seiner Zugehörigkeit zur Republik Österreich als Staatsbürger gerichtet ist. Ein Verzicht auf die Staatsbürgerschaft ist nur möglich, wenn der Fremde eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, somit nicht staatenlos wird. Auch darf gegen ihn im Inland kein Strafverfahren wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, anhängig sein. Darüber hinaus darf er kein Angehöriger des Bundesheeres sein. Männliche Staatsbürger können zudem nur auf die Staatsbürgerschaft verzichten, wenn sie nicht (mehr) für den Grundwehrdienst oder Zivildienst herangezogen werden können, etwa aufgrund ihres Alters oder weil sie diesen schon geleistet haben oder zu dessen Leistung untauglich beurteilt wurden. Wenn der Verzichtende seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz außerhalb des Bundesgebietes hat, ist hingegen lediglich das Vorliegen einer zweiten Staatsangehörigkeit relevant.