8.2 Ehefähigkeitszeugnis (§ 17 PStG)
Um im Ausland heiraten zu können, verlangen viele Staaten die Vorlage eines so genannten Ehefähigkeitszeugnisses.
Auf Antrag stellt die österreichische Personenstandsbehörde gem § 17 Abs 1 PStG 2013 ein Ehefähigkeitszeugnis aus. Zuvor ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen der Ehe im Inland zu ermitteln (§§ 14–16 PStG 2023). Die Personenstandsbehörde ermittelt die Ehefähigkeit anhand der abgegebenen Erklärung der Verlobten und der vorgelegten Urkunden.