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Dokument-ID: 1234277
1.1 Zuständigkeit der Gemeinden in Personenstandsangelegenheiten
Die Personenstandsangelegenheiten (einschließlich des Matrikenwesens) sind gem § 3 PSTG, soweit im Personenstandsgesetz nichts anderes geregelt wird, grundsätzlich von den Gemeinden als Personenstandsbehörde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.