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Dokument-ID: 1234581
8 Namensfestsetzung
In Einzelfällen kann es vorkommen, dass die Herkunft und der Name einer Person nicht ermittelt werden können oder eine Person, die personenstandsrechtlich zu erfassen ist (§ 35 Abs 2 PStG 2013) keinen Familiennamen hat oder dieser nicht ermittelt werden kann. Die in § 66 PStG 2013 geregelte Namensfestsetzung regelt daher im Wesentlichen zwei Fallkonstellationen: