2 Erklärungen und Nachweise vor der Eheschließung
Obligatorische Zivilehe
Als grundsätzliche Formvorschrift gilt:
Eine Ehe kommt in Österreich nur zustande, wenn sie als Zivilehe zwischen zwei ehefähigen Personen vor einem zur Trauung befugten Standesbeamten geschlossen wird (§ 15 Abs 1 EheG). Dies entspricht dem Grundsatz der so genannten obligatorischen Zivilehe. Trauungen vor anderen Organen – etwa vor Geistlichen, diplomatischen oder konsularischen Vertretern – sind daher nach österreichischem Recht zivilrechtlich unwirksam und gelten als Nichtehen. Der formelle Ablauf der Eheschließung ist im Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) und in der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013) geregelt.