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Dokument-ID: 1234616
4 Eintragung des Todesfalls
Rechtliche Grundlage
„§ 29 PStG 2013 (1) Die Eintragung des Todesfalles (Stichwort: Todesfall (Eintragung) einschließlich der Totgeburt erfolgt bei jener Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung zuerst begehrt wird. Wurde innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt des Todes keine Eintragung begehrt, ist die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zuständig.