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Oliver Frohner | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Anerkennung ausländischer Entscheidungen

Nach hA sind was die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Abstammungssachen anlangt, die Anerkennungsregeln der §§ 91a ff AußStrG analog anzuwenden (Nademleinsky/Neumayr, aaO, Rz 6.33; 6 Ob 7/20b EF-Z 2021/13 [Nademleinsky]).

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