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Dokument-ID: 1234603
3.3 Erstreckung der Verleihung
Mit der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft werden von einer erfolgten Verleihung auch Personen mit umfasst, die selbst nicht Antragsteller sind, mit dem Antragsteller jedoch verheiratet oder dessen Kinder sind. Die Erstreckung der Verleihung muss gleichzeitig mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft verfügt werden, sodass der Erwerbszeitpunkt für den Antragsteller und den Erstreckungswerber derselbe ist.