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Dokument-ID: 1234513
3.1 Bestimmung des Familiennamens
Grundsätzlich führen die Ehegatten den von ihnen bestimmten gemeinsamen Familiennamen (§ 93 Abs 1 ABGB). Das Gesetz unterscheidet daher einerseits die Bestimmung des Familiennamens, andererseits die Namensänderung: Die Bestimmung des Familiennamens im Zuge der Eheschließung ist nur einmalig zulässig (§ 93b ABGB). Die Namensänderung stellt ein Verwaltungsverfahren dar und ist nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Namensänderungsgesetzes (NÄG) zulässig.