10.5 Informationsbegehren und anzuwendendes Recht (§ 7 IFG)
§ 7 IFG eröffnet den dritten Abschnitt des Gesetzes und bildet den verfahrensrechtlichen Ausgangspunkt des individuellen Informationszugangs. Während § 4 IFG die proaktive Veröffentlichung normiert, konkretisiert § 7 die Modalitäten des antragsgebundenen Zugangs gem Art 22a Abs 2 B-VG. Dogmatisch handelt es sich um die einfachgesetzliche Ausgestaltung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechts auf Information; das Informationsbegehren ist damit nicht bloß eine verwaltungsinterne Anfrage, sondern Ausgangspunkt eines behördlichen Verfahrens.