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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3 Zulässige Vornamen

Den Eltern kommt bei der Vornamensgebung eine weitgehende Wahlfreiheit zu. Soweit die Eintragung des Vornamens eine in § 35 Abs 2 PStG 2013 erfasste Person, also

  • einen österreichischen Staatsbürger,
  • einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,
  • eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist, oder
  • eine Person, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

betrifft, darf gem § 13 Abs 2 PStG 2013 zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen. Es wäre daher beispielsweise bei einem Kind männlichen Geschlechts unzulässig, als ersten Vornamen „Veronika“ zu wählen. Es ist allerdings keineswegs verpflichtend, einen Vornamen zu wählen, der eine eindeutige Geschlechterzuordnung aufweist. So sind beispielsweise die Vornamen „Taylor“, „Jordan“ oder „Alex“ zumindest im amerikanischen Sprachraum sowohl für Männer als auch für Frauen gebräuchlich. Ebenso ist der Vorname „Andrea“ im deutschen Sprachraum zwar weiblich besetzt, im italienischen jedoch männlich.

Die Einschränkung gilt nur für den ersten Vornamen, legt aber aufgrund der Wortwahl „zumindest“ nahe, dass der Gesetzgeber auch für allfällige weitere Vornamen grundsätzlich befürwortet, diese in angemessener, dem Geschlecht des Kindes angepasster Weise zu wählen. Allerdings steht diese Bestimmung bei Vornamen, die nicht an erster Stelle stehen, nicht entgegen, wenn für ein Kind männlichen Geschlechts als zweiten Vornamen etwa „Maria“ gewählt wird, zumal dies lange Zeit eine durchaus gebräuchliche Namensgebung dargestellt hat.

Unzulässig sind nach § 13 Abs 2 PStG 2013 allerdings Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind. In solchen Fällen hat die Standesbehörde die Eintragung abzulehnen. Das Kindeswohl ist ein Rechtsbegriff, der letztlich von den Behörden und Gerichten zu beurteilen ist. § 138 ABGB ordnet an, dass in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten ist. Die Bestimmung enthält eine nicht abschließende Aufzählung von für das Wohl des Kindes bedeutenden Aspekte, um in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten unter anderem den Behörden und Gerichten Anhaltspunkte für die Beurteilung dieses Rechtsbegriffs zu bieten. Leitende Gesichtspunkte sind unter anderem

  • eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
  • die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
  • die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
  • die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
  • die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
  • die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
  • die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
  • die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
  • verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
  • die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
  • die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
  • die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

Vornamen, die diesen Gesichtspunkten zuwiderlaufen, sind daher nicht einzutragen. Derartige Vornamen könnten etwa vulgäre, das Kind oder andere Personen herabwürdigende, beleidigende oder bloßstellende, aber auch lächerlich machende Namen sein (zB „Satansbraten“, „Kuckuckskind“). Bekanntes Beispiel wäre etwa der Vorname des gemeinsamen Kindes von Grimes und Elon Musks, der den außergewöhnlichen Namen „X Æ A-12“ erhielt, zumal dieser Vorname keine eindeutige Aussprache erkennen lässt, zum Teil aus dem österreichischen Alphabet fremden Zeichen besteht und letztlich nicht einmal als Vorname erkennbar ist. Das Kind auf diese Weise der Lächerlichkeit durch seine Namensgebung auszusetzen, entspricht dem Kindeswohl sicher nicht. Gleiches gilt für eindeutig negativ behaftete Namen wie „Satan“ oder „Judas“.

Aber auch Namen, die nicht als Vornamen gebräuchlich sind, sind von der Standesbehörde abzulehnen. Diese Beurteilung darf allerdings nicht eingeschränkt auf Österreich oder den deutschen Sprachraum vorgenommen werden. Auch im Ausland gebräuchliche Vornamen sind daher grundsätzlich zulässig (VwGH 08.04.1987, 86/01/0284, ebenso VwGH 30.09.2020 Ro 2020/01/0013). Eine gesetzliche Definition des Begriffes „gebräuchlich“ fehlt jedoch. Die Rechtsprechung geht daher davon aus, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch „gebräuchlich“ als „üblich“ oder „(weit) verbreitet“ verstanden wird. Diese Bedeutung ist auch mit der vom VfGH (08.06.2020, E 254/2020-9) erkannten Bedeutung dieses Begriffes als „der einschlägige Gebrauch eines Vornamens (im In- oder Ausland)“ vereinbar. Demnach kommt es nach Ansicht des VwGH (30.9.2020, Ro 2020/01/0013) darauf an, ob der gewünschte Vorname im In- oder Ausland „gebräuchlich“, also üblich oder (weit) verbreitet ist. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn es sich um sinnlose Buchstaben- oder Zahlenkombinationen oder um Vornamen handelt, mit denen im üblichen Sprachgebrauch ausschließlich Tiere, Pflanzen oder leblose Dinge bezeichnet werden. Der Vorname muss einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen haben und darf nicht frei erfunden werden. Dem Argument, diese Auslegung schließe das Entstehen neuer Namen in Zukunft aus und hindere eine dynamische Entwicklung von Namen, sei entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber, wenn er darauf abstellt, ob sich ein bestimmter Begriff als Name in der Gesellschaft herausgebildet hat, sich notwendig auch auf Entwicklungen in einer Gesellschaft beziehe, und einer solchen Regelung auch vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK nicht entgegengetreten werden könne (VfGH 08.06.2020, E 254/2020-9, mit Verweis auf VfGH 15.10.2016, E 880/2016). In diese Kategorie fallen beispielsweise Begriffe wie Unternehmensnamen oder Vereinsnamen (zB Gucci, Rapid oder Heineken), gegebenenfalls aber auch Nachnamen oder Pseudonyme historischer Persönlichkeiten (zB Stalin). Ebenso werden Begriffe, die Tiere oder Gegenstände beschreiben, vielfach nicht als Vornamen gebräuchlich sein (zB Katze, Maus, Fackel, Schwert, Blume etc). Die Entscheidung im Einzelfall kann durchaus schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen.

Da die Gebräuchlichkeit und das Kindeswohl kumulative Voraussetzungen für die Zulässigkeit bilden, wären selbst im Ausland gebräuchliche Namen unzulässig, wenn sie im Inland als herabwürdigend oder beleidigend angesehen werden würden.

Die Anzahl der Vornamen begrenzt das Gesetz nicht explizit. Einschränkungen können sich aus den technischen Vorgaben des ZPR ergeben, wenn mehr Namen bzw Zeichen für die Vornamen verwendet werden sollen, als das ZPR (technisch) an dieser Stelle verarbeiten kann. In einem solchen Fall wird dem Standesbeamten anzuraten sein, auf den/die Erklärende(n) einzuwirken, damit diese eine Kürzung vornehmen. Lehnen sie das ab, wird der Standesbeamte mangels (technischer) Möglichkeit zur Eintragung diese iSd § 13 Abs 3 PStG 2013 abzulehnen haben (Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht² § 13 PStG 2013 Anm 5).

Abgesehen von den Personenstand betreffenden Eintragungen besteht keine allgemeine Verpflichtung, stets alle Vornamen zu führen bzw zu gebrauchen (RIS-Justiz RS0009312). Es ist daher bei der Ausstellung von Urkunden oder Ausweisen zulässig, in diesen nur den ersten Vornamen anzuführen.

Vornamen mit Bindestrich, die aus zwei Namensteilen bestehen, sind grundsätzlich zulässig (zB: Anna-Maria). Wird die Eintragung mit Bindestrich beantragt, handelt es sich dabei nicht um zwei Vornamen, sondern nur um einen, der aus zwei Namensteilen besteht. Insofern ist auf diesen – ersten – Vornamen dann § 13 Abs 2 PStG 2013 anzuwenden und darf dieser dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen. Diesfalls kann auch nicht vom Gebrauch des zweiten, mit Bindestrich verbundenen Namensteils abgewichen werden, da eine Person, deren Vorname Anna-Maria lautet, nicht Anna „und“ Maria heißt, sondern eben Anna-Maria. Das Weglassen des mit Bindestrich verbundenen zweiten Namensteils des ersten (im Beispiel auch einzigen) Vornamens wäre daher unzulässig (siehe dazu Kutscher/Wildpert, Personenstandsrecht² § 13 PStG 2013 Anm 6 mwN). Auch hier bildet die Gebräuchlichkeit die Grenze des Zulässigen.

Gelangt der Standesbeamte zur Ansicht, dass der gewählte Vorname den Bestimmungen des § 13 Abs 2 PStG 213 nicht entspricht, ist nach § 13 Abs 3 PStG 2013 vorzugehen.