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Gabriela Kaiser | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.1.4 Das Verhältnis des IFG zu anderen Rechtsvorschriften (insb PStG)

Das Verhältnis des IFG zu bestehenden materiengesetzlichen Zugangs- und Geheimhaltungsregimen ist dogmatisch nicht als generelle Derogation zu verstehen. Art 22a Abs 2 B-VG bestimmt ausdrücklich, dass Informationen „soweit“ zugänglich zu machen sind, als nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen und „gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“. Damit bringt bereits die Verfassungsnorm zum Ausdruck, dass spezialgesetzliche Regelungen, wie hier die §§ 52 ff PStG 2013 weiterhin Bedeutung beanspruchen können.

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