4.5 Urlaub
Gemeinde(vertrags)bedienstete haben grundsätzlich Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, dessen Ausmaß sich oft nach der Dauer des Dienstverhältnisses oder dem Erreichen eines bestimmten Alters richtet und in unterschiedlichsten Zeiteinheiten berechnet wird (Stunden, Arbeitstage, Werktage). Für Bedienstete mit Behinderung ist oft ein zusätzlicher Urlaubsanspruch vorgesehen. Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, dessen Verfall und zur Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden ebenfalls detailliert festgelegt.