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Dokument-ID: 757915
11.3 Irrtum
Das Ehegesetz kennt vier relevante Irrtumsfälle:
- Irrtum über den Charakter des Geschäftes (als Eheschließung)
- Irrtum darüber, dass eine Erklärung zum Eheabschluss abgegeben wird
- Irrtum über die Identität des Partners und
- Irrtum über Umstände, die die Person des Partners betreffen und die den Irrenden bei Kenntnis der Sachlage und richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von ihrer Eingehung abgehalten hätten (§§ 36, 37 EheG)