2 Totenbeschau, Obduktion
Meldepflichten im Todesfall; Totenbeschau
Verstirbt eine Person im Bundesgebiet, ist der Sterbefall umgehend einem Arzt (zuständiger Totenbeschauarzt; in der Regel Gemeindearzt, da Todesfälle grundsätzlich in die Zuständigkeit der Gemeinden fallen) zu melden. Dem Totenbeschauarzt kommt die Aufgabe zu, den Leichnam auf sichtbare Todeszeichen („Signum mortis“) zu untersuchen und damit offiziell den Tod der betroffenen Person festzustellen, wobei in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass durch den Finder bzw die Hinterbliebenen vor Durchführung der Totenbeschau keinerlei Veränderungen (auch kein Umkleiden) am Verstorbenen durchgeführt werden dürfen.