2.2.4 Oberösterreich
Gem § 1 Abs 1 des Oö. Standesbeamten-Dienstprüfungsgesetz 2024 dürfen die Aufgaben von Standesbeamten nach dem PStG nur durch Personen wahrgenommen werden, welche die in diesem Gesetz vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben. Die Dienstprüfung ist vor einer beim Amt der Oö. Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen, die aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Gem § 1 Z 6 des Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 ist von den Prüfungswerbern für die Standesbeamtenprüfung eine Prüfungsgebühr von EUR 70,– zu entrichten.