3 Die Personenstandsbehörde
Zuständige Behörden
Die Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind grundsätzlich von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen (§ 3 Abs 1 PStG 2013). Unter „Personenstandsbehörde“ ist die Gemeinde, unter „Standesbeamter“ das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes zu verstehen, das die entsprechenden Aufgaben besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter. Organ der Gemeinde ist grundsätzlich der Bürgermeister, sofern die nach den landesgesetzlichen Vorschriften erforderliche Dienstprüfung abgelegt wurde (Kutscher/Wildpert, aaO, § 3 PStG 2013 Anm 7).