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Neu Dokument-ID: 1274587

Janine Koudela | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.1 Voraussetzungen der Todeserklärung im Sinne des Todeserklärungsgesetzes 1950 (TEG)

Verschollene Personen gelten grundsätzlich so lange als lebend, als ihr Tod nicht im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) eingetragen bzw die gerichtliche Beweisführung des Todes oder die Todeserklärung erwirkt wurde.

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